Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Geschäfts­be­dingungen gelten für alle zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfts­beziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Designer nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Die Entwürfe und Rein­zeichnungen dürfen ohne aus­drück­liche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzu­lässig.
1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber dem Designer zusätzlich zu der für die Design­leistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
1.3 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht über­tragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht ein­geräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigen­werbung in allen Medien zu ver­wenden.
1.4 Eine Weitergabe der Nutzungs­rechte an Dritte bedarf der schrift­lichen Ver­einbarung zwischen Designer und Auf­traggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach voll­ständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 Der Designer ist bei einer Verviel­fältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Verletzt der Auf­traggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer zusätzlich zu der für die Design­leistung geschuldeten Vergütung eine Ver­tragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
1.6 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amt­liches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.

2. Vergütung

2.1 Die Vergütungen sind Netto­beträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
2.2 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen ab­genommen, so ist bei Ab­nahme der ersten Teillieferung eine Teilver­gütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.
2.3 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vor­herigen schriftlichen Zustimmung des Designers. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zu­stimmung des Designers erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung ange­mes­senen Vergütung eine Vertrags­strafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

3. Fremdleistungen

3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremd­leistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auf­traggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizu­stellen, die sich aus dem Vertrags­ab­schluss ergeben, ins­besondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

4. Eigentum, Rückgabepflicht

4.1 An Entwürfen und Rein­zeich­nungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigen­tums­­rechte übertragen. Die Origi­nale sind dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbe­schädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht des Designers, einen weiter­gehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

5. Herausgabe von Daten

5.1 Der Designer ist nicht ver­pflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auf­trag­geber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und ge­sondert zu vergüten.
5.2 Hat der Designer dem Auftrag­geber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designers verändert werden.
5.3 Gefahr und Kosten des Trans­ports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
5.4 Der Designer haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Der Auftraggeber legt dem Designer vor Ausführung der Ver­vielfältigung Korrekturmuster vor.
6.2 Soll der Designer die Produk­tions­­überwachung durchführen, schließen er und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Verein­barung ab. Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftrag­geber dem Designer zehn ein­wandfreie Muster unentgeltlich.

7. Haftung und Gewährleistung

7.1 Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei­führen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Ver­tragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesent­licher Bedeutung ist (Kardinal­pflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Designer auch bei leichter Fahr­lässigkeit haftet.
7.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Designers oder seiner Er­fül­lungs­gehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausge­nommen sind Schadensersatzan­sprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­verletzung des Designers oder seiner Erfüllungs­gehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahr­lässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungs­gehilfen beruhen; für diese Schadens­ersatz­an­sprüche gelten die gesetz­lichen Ver­jährungsfristen.
7.3 Die Zusendung und Rück­sendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftrag­geber die Verantwortung für die Richtig­keit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Designers insoweit entfällt.
7.5 Der Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Ein­tragungs­fähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Marken­recherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durch­zuführen.
7.6 In keinem Fall haftet der Designer für die rechtliche, ins­besondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
7.7 Der Auftraggeber ist ver­pflichtet, die von dem Designer erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer ange­messenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegen­über dem Designer zu rügen. Die Rüge von offen­sichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ab­lieferung des Werkes, die Rüge nicht offen­sicht­licher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die recht­zeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werk­leistung des Designers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für den Designer Ge­staltungs­freiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehr­kosten zu tragen.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, so kann der Designer eine ange­messene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht des Designers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Ver­sicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vor­lagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innen­verhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nach­weist, dass ihn kein Ver­schulden trifft.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Für den Fall, dass der Auftrag­geber keinen allgemeinen Gerichts­stand in der Bundesrepublik Deutschland hat, er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Wohnsitz des Designers als Gerichtsstand vereinbart.
9.2 Ist eine der vorstehenden Geschäfts­bedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäfts­bedingungen nicht.
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